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Heilung unrichtiger Gerichtsbesetzung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1990, 26 Heft 1 v. 1.1.1990

ASGG §§ 11 Abs 1, 37 Abs 1

Ein Verstoß gegen § 11 ASGG, welcher die Zusammensetzung und damit auch die Anzahl der Senatsmitglieder regelt, ist nach § 37 Abs 1 ASGG ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Art des Verstoßes gem § 260 Abs 4 ZPO heilbar, falls die Prozeßparteien zum Zeitpunkt des Verstoßes qualifiziert vertreten waren.

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