ASGG §§ 11 Abs 1, 37 Abs 1
Ein Verstoß gegen § 11 ASGG, welcher die Zusammensetzung und damit auch die Anzahl der Senatsmitglieder regelt, ist nach § 37 Abs 1 ASGG ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Art des Verstoßes gem § 260 Abs 4 ZPO heilbar, falls die Prozeßparteien zum Zeitpunkt des Verstoßes qualifiziert vertreten waren.