ABGB § 1151
Ersetzt ein „Volontär“ während der Urlaubszeit einen Arbeitnehmer, ist er ferner an die betriebliche Arbeitszeit gebunden, Weisungen unterworfen, in den Arbeitsprozeß eingebaut und damit in den Betrieb eingegliedert, dann ist diese Beschäftigung ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht als Volontariat, sondern als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren.