GmbHG §§ 10, 122
Ist für die Zeit nach Eintragung der GmbH die Rückzahlung der bar geleisteten Stammeinlage vorausgeplant, wird insoweit weder eine unrichtige Erklärung gem § 10 GmbHG abgegeben noch der Deliktstatbestand des § 122 GmbHG verwirklicht.