EStG §§ 16, 34
Verluste am Stammvermögen sind im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abzugsfähig, ebensowenig Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten. Auch Verluste aus Bürgschaften, die von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft übernommen wurden, sind keine Werbungskosten.