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Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach Bilanzberichtigung

SteuerrechtChristoph RitzRdW 1990, 457 Heft 12 v. 1.12.1990

1. Sachverhalt

Ein Abgabepflichtiger ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG). Die ESt-Bescheide für die Jahre 1986 bis 1989 sind formell rechtskräftig. Für die Jahre 1987 bis 1989 findet eine Buch- und Betriebsprüfung (§ 147 BAO) statt. Einzige Feststellung (einzige neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs 4 BAO) ist, daß eine im Jahr 1986 entstandene Schuld iHv 600.000 S erstmals im Jahresabschluß für 1989 berücksichtigt wurde. Diese Unrichtigkeit wäre für einen sorgfältigen Kaufmann bereits im Zeitpunkt der Bilanzerstellung für 1986 erkennbar gewesen1)1)Zur Frage, ob eine Bilanzberichtigung nur die objektive oder auch die subjektive Unrichtigkeit (dh die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit für einen sorgfältigen Kaufmann) der Bilanz voraussetzt, vgl zB Quantschnigg, ÖStZ 1987, 82; Doralt, EStG (Wien 1990), § 4 Tz 158.. Die betreffenden Bilanzen werden berichtigt.

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