GmbHG § 16 Abs 2
HGB §§ 117, 127
Der wichtige Grund für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muß nicht in einem schuldhaften Verhalten des Abzuberufenden liegen; es kann auch unverschuldete dauernde Krankheit oder altersbedingt erheblich verminderte Leistungsfähigkeit genügen. Dabei ist zu prüfen, ob die Fortdauer der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden wür-