GmbHG § 4 Abs 1 Z 2
Nach § 4 Abs 1 Z 2 GmbHG kann eine Umschreibung der beabsichtigten wesentlichen Geschäftstätigkeit hinreichend sein, die durch Zitierung der dafür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Grundlagen nach der GewO erfolgt. Im Einzelfall hat das Registergericht allerdings sachlich gerechtfertigte Zweifel am Wahrheitsgehalt des gesellschaftsvertraglich festgelegten Unternehmensgegenstandes aufzugreifen.