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Die Differenzierung in Ansatz- und Bewertungsvorschriften im Rechnungslegungsgesetz1)1)Durch das Rechnungslegungsgesetz (RLG; BGBl 475/1990) wurden das HGB, das AktG 1965, das GmbHG, das KapBG, die AO, das KWG, das VAG und das ArbVG geändert. Die Änderungen des HGB finden sich in Art I RLG; soweit im folgenden auf Bestimmungen des HGB Bezug genommen wird, ist darunter das HGB in der durch das RLG geänderten Fassung zu verstehen.

BilanzrechtErika Grof, Wolfgang NadvornikRdW 1990, 430 Heft 11 v. 1.11.1990

Das Rechnungslegungsgesetz enthält erstmals eine schärfere Differenzierung in Bilanzierungs(Ansatz)- und Bewertungsbestimmungen2)2)Wenn hier und im folgenden von "Bewertung" bzw "Bewertungsbestimmungen(-fragen)" die Rede ist, so meint dies die Entscheidungen über die Bilanzierung der Höhe nach im Jahresabschluß; deren Konkretisierung im Jahresabschluß erfolgt nach bestimmten, in ihrem Ablauf definierten Verfahren der Wertfindung (Methoden), die zur Zuordnung eines bestimmten Geldbetrages führen - den sogenannten Bewertungsmethoden. Diese Entscheidungen sind dabei gegenüber jenen abzugrenzen, die die Bilanzierung dem Grunde nach (also den Ansatz von Bilanzpositionen) betreffen.: So verlangt § 236 HGB Begründungen bzw Darstellungen betreffend Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Eine ganz wesentliche Bedeutung kommt dieser Differenzierung hinsichtlich der Ausübung von Wahlrechten im Rahmen der Jahresabschlußerstellung zu: Ansatzwahlrechte unterliegen nämlich nicht dem Stetigkeitsgebot3)3)Vgl Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen5, Bd I (1987), § 252 HGB Tz 104; Platzer, Der Entwurf zum Rechnungslegungsgesetz 1989, SWK 1988, DK 13 f; Baetge, Die neuen Ansatz- und Bewertungsvorschriften, ZfbF, 39. Jg, 214., wogegen die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind4)4)Vgl § 201 Abs 1 Z 1 HGB.. Auch bezüglich der Ausübung von Wahlrechten im Rahmen der Konzernrechnungslegung darf die Relevanz der Differenzierung in Ansatz- und Bewertungsbestimmungen nicht unterschätzt werden: Gem § 260 Abs 1 HGB gilt nämlich für den Konzernabschluß der Grundsatz der einheitlichen Bewertung, dh daß gleiche Sachverhalte nicht nach unterschiedlichen Methoden bewertet werden dürfen - Ansatzwahlrechte fallen nach hM nicht unter diesen Grundsatz, sie dürfen also bei mehreren Sachverhalten unterschiedlich ausgeübt werden5)5)Vgl Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Bd II, aaO, § 300 HGB Tz 20 bzw § 308 HGB Tz 10 und die dort angeführte Literatur; aA Förschle/Kropp, Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, ZfB 1986, 881..

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