Das Rechnungslegungsgesetz enthält erstmals eine schärfere Differenzierung in Bilanzierungs(Ansatz)- und Bewertungsbestimmungen2): So verlangt § 236 HGB Begründungen bzw Darstellungen betreffend Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Eine ganz wesentliche Bedeutung kommt dieser Differenzierung hinsichtlich der Ausübung von Wahlrechten im Rahmen der Jahresabschlußerstellung zu: Ansatzwahlrechte unterliegen nämlich nicht dem Stetigkeitsgebot3), wogegen die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden beizubehalten sind4). Auch bezüglich der Ausübung von Wahlrechten im Rahmen der Konzernrechnungslegung darf die Relevanz der Differenzierung in Ansatz- und Bewertungsbestimmungen nicht unterschätzt werden: Gem § 260 Abs 1 HGB gilt nämlich für den Konzernabschluß der Grundsatz der einheitlichen Bewertung, dh daß gleiche Sachverhalte nicht nach unterschiedlichen Methoden bewertet werden dürfen - Ansatzwahlrechte fallen nach hM nicht unter diesen Grundsatz, sie dürfen also bei mehreren Sachverhalten unterschiedlich ausgeübt werden5).