FLAG § 5 Abs 1
Bezieht ein Kind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, dann sind die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen. Gleiches gilt, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen Monaten der Höhe nach stark abweichende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit bezog.