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Nicht vergütete Überstunden keine Werbungskosten; Verschieben der Arbeitszeit in den Überstundenbereich kann Mißbrauch sein

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 422 Heft 11 v. 1.11.1990

EStG §§ 2 Abs 2, 16

BAO § 22

Vom Arbeitgeber nicht vergütete Überstunden führen mangels eines Abfließens nicht zu Werbungskosten des Arbeitnehmers (wie zB VwGH 30. 9. 1987, 87/13/0111). Im Falle der Abnutzung und Substanzverringerung (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG) tritt sehr wohl ein Abfließen iS einer Vermögensminderung ein. Die Aufzählung der Werbungskosten in den Z 1 ff des § 16 Abs 1 EStG muß im übrigen nicht durchgehend dem Aufwandsbegriff des Grundtatbestandes im ersten Satz des genannten Absatzes entsprechen (sc: Werbungskosten sind auch).

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