EStG §§ 2 Abs 2, 16
BAO § 22
Vom Arbeitgeber nicht vergütete Überstunden führen mangels eines Abfließens nicht zu Werbungskosten des Arbeitnehmers (wie zB VwGH 30. 9. 1987, 87/13/0111). Im Falle der Abnutzung und Substanzverringerung (§ 16 Abs 1 Z 8 EStG) tritt sehr wohl ein Abfließen iS einer Vermögensminderung ein. Die Aufzählung der Werbungskosten in den Z 1 ff des § 16 Abs 1 EStG muß im übrigen nicht durchgehend dem Aufwandsbegriff des Grundtatbestandes im ersten Satz des genannten Absatzes entsprechen (sc: Werbungskosten sind auch).