Im Erk 23. 5. 1990, 89/13/0193, hat der VwGH die Betriebsaufgabe als einen Vorgang eingestuft, der sich in einem Zeitpunkt vollzieht. Er leitet dies aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 EStG (hier noch 1972) ab, wonach im Zuge der Aufgabe nicht veräußerte Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen sind. Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sei jener, in dem die Aufgabehandlungen bereits so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind.