UrlG § 10 Abs 1
Geht man vom Wortlaut des § 10 Abs 1 Satz 2 UrlG aus („in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde“), dann ist die Aliquotierungsvorschrift nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen überhaupt kein Urlaub in natura verbraucht wurde.
Im übrigen ist auf den Zweck der in den §§ 9 und 10 UrlG geregelten Geldabfindungen abzustellen, dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches in natura nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Entschädigungs- bzw Abfindungsanspruch in Geld zuzubilligen. Dem subsidiären Charakter dieser Geldleistungen entspricht es, bereits in natura gewährten Urlaub voll auf diese Leistungen anzurechnen.