Mit E 22. 11. 1989, 9 Ob A 306/89 , RdW 1990, 89, vertritt nunmehr der OGH die Rechtsansicht, eine Unterbrechung des Urlaubes sei nicht nur im - durch § 5 UrlG ausdrücklich geregelten - Fall der Erkrankung möglich, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes von der Urlaubsvereinbarung zur Gänze zurücktreten könnte, von diesem Rücktrittsrecht aber nicht Gebrauch machen möchte (vgl auch Cerny, Urlaubsrecht, 71). Der auf den zugrundeliegenden Sachverhalt anwendbare Kollektivvertrag sieht für bestimmte Anlässe einen Anspruch auf Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgeltes vor.