EStG § 6
1. Eine Rückstellung für künftige Verbindlichkeiten oder künftige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist nur zulässig, wenn auf Grund der bisherigen Erfahrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Verbindlichkeit besteht. Die entfernte Möglichkeit einer Inanspruchnahme oder eines Verlustes reicht nicht aus.