EStG: § 4 Abs 2
Der Bilanzerstellungszeitraum, in dem „besseres Wissen“, das nach dem Bilanzstichtag erworben wurde, bei der Bilanzerstellung Berücksichtigung finden muß, endet mit der, der jeweiligen Rechtsform entsprechenden, handelrechtlich ordnungsmäßigen Feststellung des Jahresabschlusses.