ABGB § 879 Abs 1
Eine zweimonatige kollektivvertragliche Ausschlußfrist ist wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 1 ABGB rechtsunwirksam, da durch eine derart kurze und durch nichts gerechtfertigte Befristung die Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers übermäßig erschwert wird.