ABGB: § 1154 b
Wird in einem Kollektivvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freizeit bei eigener „Eheschließung“ geregelt, so ist dieser Begriff nur auf die standesamtliche Eheschließung zu beziehen.
OGH 14. 3. 1990, 9 Ob A 46/90
ABGB: § 1154 b
Wird in einem Kollektivvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freizeit bei eigener „Eheschließung“ geregelt, so ist dieser Begriff nur auf die standesamtliche Eheschließung zu beziehen.
OGH 14. 3. 1990, 9 Ob A 46/90