ABGB §§ 1437, 1486 Z 4
MRG § 1 Abs 2 Z 2
1. Die von der Judikatur entwickelte Beschränkung der Rückzahlpflicht bei irrtümlichen Mehrleistungen des Arbeitgebers dient dem Schutz des Arbeitnehmers bei Verwendung des Entgelts. Sie ist nicht anwendbar auf Nachforderungen des Arbeitgebers an irrtümlich zu wenig verlangter USt bei Bestehen einer Vereinbarung, wonach Arbeitnehmer als Dienstwohnungsbenützer neben dem Nettobetrag der Betriebskosten auch die darauf entfallende USt zu tragen haben und diese Beträge neben dem Benützungsentgelt jeweils vom Gehalt einbehalten werden.