AngG § 22
Dem Interesse des Arbeitnehmers, Freizeit zur Postensuche gerade zum Zeitpunkt eines vereinbarten Vorstellungstermins in Anspruch zu nehmen, gebührt selbst dann der Vorrang, wenn der Arbeitgeber ein zumindest gleichwertiges erhebliches Interesse an der Arbeitsleistung gerade zu diesem Zeitpunkt hat.