EStG § 24
Die Veräußerung von Produkten gehört nicht zum begünstigten Aufgabegewinn, wenn die Veräußerung an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird. Auch der Gewinn aus einem Räumungsverkauf gehört zum laufenden Gewinn.