EStG § 23 Z 2
Darf ein Kommanditist in der Gesellschafterversammlung nicht mitstimmen und ist für ihn das Widerspruchsrecht nach § 164 HGB abbedungen, ist er kein Mitunternehmer. Dem Ausschluß des Stimmrechts steht gleich, wenn Kommanditisten in keinem Fall den Mehrgesellschafter an einer Beschlußfassung hindern können, zB auch dann nicht, wenn es um die Änderung der Satzung oder um die Auflösung der Gesellschaft geht.