EStG § 4 Abs 4
Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes ist eine höchstpersönliche. Ablösezahlungen zum Zweck der Erlassung dieser Leistungsverpflichtung sind in einem solchen Maß durch die private Lebensführung veranlaßt, daß diese Umstände gegenüber dem betrieblichen Anlaß nicht in den Hintergrund treten, auch wenn der Steuerpflichtige erst dadurch in die Lage versetzt wurde, Einkünfte zu erzielen.