EStG §§ 4 Abs 1 und 4, 6 Z 1
Löst ein Handelsvertreter durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn den Ausgleichsanspruch seines Vorgängers ab, so erwirbt er entgeltlich ein immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“. Dieses ist auch dann zu aktivieren, wenn das Entgelt dafür durch Verrechnung mit einem prozentuellen Anteil an den erzielten Provisionen entrichtet wird.