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Bei Protokollierung nach dem Jahreswechsel kein abweichendes Wirtschaftsjahr

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1989, 318 Heft 9 v. 1.9.1989

EStG § 2 Abs 5 bis 7

Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem eine gewerbliche KG ihre Tätigkeit aufnahm, ihre Eintragung ins Handelsregister noch nicht erfolgt, so ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung zulässig. Ein späterer Übergang auf einen anderen Stichtag bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Finanzamt.

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