EStG § 2 Abs 5 bis 7
Ist bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem eine gewerbliche KG ihre Tätigkeit aufnahm, ihre Eintragung ins Handelsregister noch nicht erfolgt, so ist eine vom Kalenderjahr abweichende Gewinnermittlung zulässig. Ein späterer Übergang auf einen anderen Stichtag bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Finanzamt.