Der VwGH hat einen Fall zu entscheiden gehabt, in dem die Beh die künstlerische Tätigkeit einer an der Hochschule für angewandte Kunst ausgebildeten Grafikerin verneint hatte (E 8. 2. 1989, 87/13/0095). Die Entscheidung ist in ihrer Begründung von besonderer Bedeutung: Hat die Beh die Einholung eines SV-Gutachtens als notwendig anerkannt, kann sie sich über diese Notwendigkeit nicht mehr einfach hinwegsetzen, wenn das Gutachten mangelhaft ist. In diesem Fall ist dem Sachverständigen die Ergänzung des Gutachtens aufzutragen.