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Freizeitgewährung für Betriebsräte

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1989, 312 Heft 9 v. 1.9.1989

Arb VG: § 116

Die Teilnahme an einer bloß dem Gedankenaustausch und der Erörterung allgemeiner sozialpolitischer Anliegen einer Berufsgruppe dienenden Tagung begründet keinen Freistellungsanspruch iSd § 116 Arb VG, selbst wenn die Ergebnisse einer solchen Tagung mittelbar Auswirkungen auf die vertretenen Belegschaftsmitglieder haben können.

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