Arb VG: § 116
Die Teilnahme an einer bloß dem Gedankenaustausch und der Erörterung allgemeiner sozialpolitischer Anliegen einer Berufsgruppe dienenden Tagung begründet keinen Freistellungsanspruch iSd § 116 Arb VG, selbst wenn die Ergebnisse einer solchen Tagung mittelbar Auswirkungen auf die vertretenen Belegschaftsmitglieder haben können.