HVG § 10
Der Geschäftsherr ist zu den nach der Sachlage gebotenen oder doch zweckmäßigen unternehmerischen Entscheidungen im Verhältnis zu den von ihm beschäftigten Handelsvertretern (hier: Einstellung einer Werbekampagne) selbst dann berechtigt, wenn dadurch deren Tätigkeit erschwert oder sogar verhindert wird.