§ 38 Abs 1 ASGG bestimmt, daß die Gerichte, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre sachliche und örtliche Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen haben. Die Unzuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs 3 JN - gegebenenfalls im Zusammenhalt mit § 40 Abs 3 ASGG - geheilt.