KO: § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall
Die Nachteiligkeit einer Kreditgewährung gegen Bestellung von Sicherheiten in der Krise hat der anfechtende Masseverwalter zu beweisen; die grundsätzliche Zulässigkeit der Anfechtung ist durch eine Differenzrechnung zu prüfen, bei der auch die Vorteile zu veranschlagen sind, die aus Gewinnen aus der durch die Kreditgewährung ermöglichten Fortführung der Geschäfte entstanden sind.