I. Problemstellung
Die Frage, ob auch dem Vertragshändler (VH)1), etwa dem Kfz-Generalimporteur oder dem Kfz-Einzelhändler, und nicht nur dem Handelsvertreter (HV) nach § 25 HVG bei Vertragsende ein Ausgleichsanspruch für erfolgreiche Kundenwerbung zusteht, wurde bislang trotz ihrer eminenten wirtschaflichen Bedeutung in Österreich nicht eingehender erörtert2). Der folgende Beitrag skizziert einen neuartigen Lösungsansatz; er basiert auf einer umfangreicheren Arbeit3), auf die hinsichtlich der dogmatischen Grundlagen und umfassenderer Literaturangaben verwiesen sei.