FinStrG § 29
Wurde wegen einer verkürzten USt Selbstanzeige erstattet, der verkürzte Betrag auch eingezahlt, unterblieb aber die entsprechende Widmung zur Verrechnung mit der verkürzten Umsatzsteuer und wurde deshalb der eingezahlte Betrag mit einer älteren Abgabenschuld verrechnet, so ist die Selbstanzeige nicht strafbefreiend.