BAO § 308 Abs 1
VwGG § 46 Abs 1
Es handelt sich nicht um einen bloß minderen Grad des Versehens eines Rechtsvertreters, wenn dieser bei Unterfertigung der Reinschrift nicht einmal die in diesem Schriftsatz enthaltenen Daten einer Kontrolle unterzogen hat (und im zweiten Rechtsgang die bereits weggefallene Erstentscheidung bekämpft, sodaß eine Zurückweisung vorgenommen wurde).