BAO § 26 Abs 1
Benutzt jemand seine ihm gehörende Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten für mehrere Wochen, so liegt ein Wohnsitz vor. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinanderfolgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz.