EStG §§ 23, 25, 47
Gewerbliche Einkünfte liegen vor, wenn eine Reinigungskraft ihre Leistungen zwar mehrmals wöchentlich, aber ohne Bindung an feste Arbeitszeiten, zu erbringen hat, die Reinigungsgeräte selbst zu stellen, für verursachte Schäden zu haften und bei Verhinderung die Vertragserfüllung anderwärtig sicherzustellen hat.