NVG: § 3 a
Entgegen dem Gesetzeswortlaut kann es für den Ausnahmetatbestand des § 3 a Abs 2 Z 4 NVG im Einzelfall auch genügen, wenn der eigene Preis an einen einzigen Mitbewerber angepaßt wird.
Für das Vorliegen eines offenbar zulässigerweise geforderten Preises der (des) Mitbewerber(s) ist die beklagte Partei beweispflichtig. Ein auffallend niedriger Preis eines einzigen Mitbewerbers für das betreffende Produkt bildet keinen ausreichenden Beweis.