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Absolute Unmöglichkeit bei einer Konventionalstrafvereinbarung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 268 Heft 8 v. 1.8.1989

ABGB §§ 878, 1336

Sind die Erfüllungsfristen bei Vertragsabschluß bereits verstrichen, so ist die ihre Einhaltung sichernde Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 878 ABGB unwirksam. Die im Vertrag unter Zugrundelegung eines ursprünglich vorgesehenen Terminplans vereinbarten Fristen können nicht auf den viel späteren Vertragsabschluß umgelegt werden.

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