ABGB §§ 878, 1336
Sind die Erfüllungsfristen bei Vertragsabschluß bereits verstrichen, so ist die ihre Einhaltung sichernde Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 878 ABGB unwirksam. Die im Vertrag unter Zugrundelegung eines ursprünglich vorgesehenen Terminplans vereinbarten Fristen können nicht auf den viel späteren Vertragsabschluß umgelegt werden.