Mit dem in der Öffentlichkeit vielbeachteten Erk des VfGH vom 21. 6. 19891) erreichte die Ladenschlußdiskussion einen neuen Höhepunkt. Die Bestimmungen über die allgemeinen Ladenschlußzeiten in § 2 Abs 1 und § 2 Abs 4 Ladenschlußgesetz (LSchG) wurden wegen Verletzung des Grundrechts der Erwerbsfreiheit aufgehoben. Die Sperrhalbtagsregelung des neuen § 3 Abs 1 LSchG iVm Art II Z 1 BGBl 1988/421 wurde als verfassungskonform erachtet. Im folgenden werden nach einigen Überlegungen zur Auslegung des Art 6 StGG (Erwerbsfreiheit) durch den VfGH die wesentlichen Begründungsschritte kritisch nachgezeichnet, um schließlich daraus rechtspolitische Konsequenzen für die Neuregelung der Ladenschlußzeiten zu ziehen.