Mit der E 26. 1. 1989, 88/16/0036, hat der VwGH seine Auffassung wiederholt, daß bei einer Kaufpreisstundung die Zinsen zur Bemessungsgrundlage der GrESt gehören. Die Entscheidung ist insoweit konsequent, als der VwGH auch eine Abzinsung des unverzinst gestundeten Kaufpreises ablehnt (E 31. 1. 1985, 82/16/0076). Die seinerzeitige Kritik bleibt allerdings - ebenso konsequent - aufrecht: Gegen die Auffassung des VwGH spricht unter anderem die GrESt-Bemessung beim Grundstückskauf auf Rente. Für die Berechnung des Rentenstammwertes ist § 16 BewG heranzuziehen; § 16 BewG berücksichtigt aber einen Abzinsungsfaktor (vgl RdW 1986, 92).