Im Erlaß betreffend die USt von Garagenplätzen (AÖF 1989/39) hat das BMF die Auffassung vertreten, daß der Garagenplatz bei Beherbergungsbetrieben jedenfalls dann dem begünstigten Steuersatz unterliegt, wenn für die Garagierung kein besonderes Entgelt verrechnet wird: „... in den Fällen, in denen für die Garagierung (Abstellen) von Fahrzeugen tatsächlich kein besonderes Entgelt zu entrichten ist (wenn also unabhängig davon, ob von der Möglichkeit, ein Fahrzeug abzustellen, Gebrauch gemacht wird oder nicht, das Beherbergungsentgelt gleich hoch ist), bestehen keine Bedenken, das einheitliche Beherbergungsentgelt zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.“ Da der Garagenplatz dann unentgeltlich überlassen wird, unterliegt diese Leistung mangels Entgelt nicht der USt, obwohl die Garage im Rahmen der Gesamtkalkulation und damit auch im Entgelt einen Niederschlag findet.