ABGB § 1203
EVHGB: Art 8 Nr 1
Die Gesellschafter einer GesbR haften nur dann nach Quoten, wenn sie keine Kaufleute sind, die Verbindlichkeit teilbar ist, nicht aus dem Betrieb eines (Minder-)Handelsgewerbes herrührt und auch nicht aus einem einheitlichen Vertrag abgeleitet wird.