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Solidar- oder Quotenhaftung bei einer GesbR

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 223 Heft 7a v. 1.7.1989

ABGB § 1203

EVHGB: Art 8 Nr 1

Die Gesellschafter einer GesbR haften nur dann nach Quoten, wenn sie keine Kaufleute sind, die Verbindlichkeit teilbar ist, nicht aus dem Betrieb eines (Minder-)Handelsgewerbes herrührt und auch nicht aus einem einheitlichen Vertrag abgeleitet wird.

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