In seinem Beitrag „Lohnsteuer im Konkurs“, Rdw 1989, 143, erklärt Müller, daß Ansprüche der Dienstnehmer die sich aus der Beendigung des Dienstverhältnisses ergeben, keine Masseforderungen nach dem IRÄG 1982 sind. Diese Ansicht ist ergänzungsbedürftig: Sofern ein Dienstnehmer innerhalb der Frist des § 25 KO im Konkurs seinen vorzeitigen Austritt erklärt, oder innerhalb der gleichen Frist durch den Masseverwalter gekündigt
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