KV Bauindustrie und Baugewerbe: § 9 Abschn II
Das Trennungsgeld für betriebsentsandte Arbeitnehmer gem § 9 Abschn II Z 2 lit a KV steht dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag zu, an dem er außerhalb seines Dienstortes und so weit weg von seinem Wohnort eingesetzt ist, daß ihm eine tägliche Rückkehr zu diesem nicht zugemutet werden kann; auf die Zumutbarkeit der Rückkehr zum Dienstort kommt es nicht an.