ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Arbeitnehmers ist auf seine gesamte wirtschaftliche Situation und daher auch auf das Einkommen des Ehegatten Bedacht zu nehmen.
ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des gekündigten Arbeitnehmers ist auf seine gesamte wirtschaftliche Situation und daher auch auf das Einkommen des Ehegatten Bedacht zu nehmen.