GmbHG § 123
Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis, nicht aber etwa auch ein „leitender Angestellter“ in Betracht; unter Beauftragten iSd § 123 GmbHG sind Beiratsmitglieder, Angestellte und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Geschäftsberichten oder der Emission von Geschäftsanteilen befaßt sind.