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„Beauftragter“ und unmittelbarer Täter nach § 123 GmbHG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 193 Heft 6 v. 1.6.1989

GmbHG § 123

Als unmittelbarer Täter des Delikts nach § 123 GmbHG kommt nur der in dieser Gesetzesstelle umschriebene Personenkreis, nicht aber etwa auch ein „leitender Angestellter“ in Betracht; unter Beauftragten iSd § 123 GmbHG sind Beiratsmitglieder, Angestellte und Wirtschaftstreuhänder zu verstehen, die mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, Bilanzen, Geschäftsberichten oder der Emission von Geschäftsanteilen befaßt sind.

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