HGB § 128
UWG §§ 2, 14, 18
Grundsätzlich hat der Bekl den Mißbrauch des Prozeßführungsrechtes zu beweisen, es sei denn, die Vermutung, der kl Verband verfolge seine satzungsgemäßen Ziele, ist erschüttert, oder der Beweis des Mißbrauches kann nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbracht werden.