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Regiegemeinschaft zwischen Rechtsanwälten als GesbR; Ausschluß aus einer ZweipersonengesbR

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1989, 189 Heft 6 v. 1.6.1989

ABGB §§ 1175, 1210

Die Absicht der Erzielung eines Betriebsgewinnes ist nicht Voraussetzung für eine GesbR; auch die bloße Regiegemeinschaft von Rechtsanwälten ist daher eine GesbR.

Bei einer aus zwei Personen bestehenden GesbR erfolgt der Ausschluß aus wichtigen Gründen in Abwägung der gegenseitigen Interessen gemäß § 1210 ABGB mit der Besonderheit, daß bereits mit der außergerichtlichen Ausschlußerklärung das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht.

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