I. Einleitung
Der Fremdenverkehr ist Österreichs bedeutendster Wirtschaftsfaktor. 113,685.000 Übernachtungen im Jahre 1987 und für 1988 prognostizierte Tourismuseinnahmen von 110,9 Mrd S belegen eindrucksvoll den Stellenwert des Fremdenverkehrs im Rahmen der Gesamtwirtschaft. Auch wenn der jahrzehntelang andauernde Aufschwung in den letzten Jahren an Rasanz verloren hat und (regional) Marktanteilsverluste zu verzeichnen sind, dürfte insgesamt die Zahl der Nächtigungen jährlich weiter zunehmen1). Die ökonomische Seite des Fremdenverkehrs beruht auf der jeweils gültigen Gesamtrechtsordnung. Dabei bildet das Zivilrecht die Grundlage für die Geschäftsbeziehung zwischen Beherberger und Gast. Zentraler Bestandteil dieser Beziehung sind der Beherbergungsvertrag und die Österreichischen Hotelvertragsbedingungen (ÖHVB). Beiden kommt vor allem dann rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn ein Vertragsteil, aus welchen Gründen auch immer, die Rechtsbeziehung einseitig beenden will. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob der Gast die Reservierung ohne weiteres, nämlich ohne Zahlungspflichten, rückgängig machen kann.